Konnexitätsprinzip einfordern und anwenden

Kreistagsabgeordnete

Antrag für die Tagesordnung der Sitzung des Kreistags am 24.02.2025:

Der Rheingau-Taunus-Kreis erfüllt mittlerweile viele Aufgaben, die auf die Beschlusslage des Landes oder Bundes zurückzuführen sind. Diese Maßnahmen sind meist sinnvoll, aber nicht auskömmlich finanziert, sodass für den Rheingau-Taunus-Kreis erhebliche Mehrbedarfe für diese Maßnahmen entstehen. Das widerspricht dem Konnexitätsprinzip. Eine Einforderung der Anwendung des Konnexitätsprinzips ist dringend notwendig, um zu versuchen, das Land zur Einhaltung zu bringen. Sollte das scheitern, soll gemeinsam mit dem Rechtsamt die Möglichkeit einer Klage geprüft werden. Die Landeshauptstadt Wiesbaden geht als erste Hessische Kommune diesen Weg. Diesen Weg kann aber nicht eine Kommune allein gehen. Für ein solches Vorhaben braucht es Unterstützung und ein gemeinsames, koordiniertes Vorgehen.

 

Konnexitätsprinzip einfodern und anwenden

Der Kreistag möge beschließen:

1.   über den Hessischen Landkreistag konsequent die Einhaltung des
      Konnexitätsprinzips gegenüber dem Land Hessen einzufordern.

2.   durch eine Abfrage in der Verwaltung in Erfahrung zu bringen, welche
      Maßnahmen aktuell umgesetzt werden oder geplant sind, die auf die
      Beschlussfassung von Landes- und Bundesebene zurückzuführen sind und
      den Rheingau-Taunus-Kreis finanziell belasten. Eine Liste getrennt nach
      Organisationseinheit, Maßnahme und finanzieller Belastung soll dem Kreistag
      und dem Rechtsamt zur Verfügung gestellt werden. Einige Beispiele sind:

         a.   Onlinezugangsgesetz (OZG)
         b.   Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung von Grundschulkindern ab
               2026
         c.   Wohngeldreform ab dem 01.01.2023
         d.   Versorgung und Unterkunft von Geflüchteten
         e.   Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
         f.    Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder und
               Jugendstärkungsgesetz KJSG)
        g.    Bundesteilhabegesetz (BThG)

3.   über das Rechtsamt eine rechtliche Prüfung der zur Verfügung gestellten
      Sachverhalte, in Bezug auf eine Klagemöglichkeit, zu veranlassen.

4.   ein gemeinsames Vorgehen in diesen Belangen mit dem Rechtsamt der
      Landeshauptstadt Wiesbaden zu prüfen.