Änderungsantrag zum TOP III.8

Satzung des RTK über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen nach dem Landesaufnahmegesetz

 

Der Kreistag möge beschließen:

- Der § 4 wird um (3) ergänzt:

Für Selbstzahler betragen die Unterbringungsgebühren monatlich 100 € für Erwachsene und 50 € für Kinder und Jugendliche.

 

- Der § 5 wird unter (2) wie folgt geändert:

1.,2. und 3. Werden gestrichen. Stattdessen soll es heißen: Schüler*innen, Studierende und Auszubildende werden wie Jugendliche behandelt.

Begründung:

Die vorgesehenen Beträge, insbesondere die Beträge in Höhe von 385 € und 325 € monatlich, für einen Schlafplatz in einem 2 oder 4 Bettzimmer mit Bad- und Küchenmitbenutzung, sind nicht nur unangemessen, sondern würden bei einem normalen Mietverhältnis als Wucher bezeichnet.