Ultranet-Trasse

Der Kreisausschuss wird im Interesse der von der geplanten Ultranet-Trasse betroffenen Menschen im Idsteiner Land gebeten, alle ihm zu Verfügung stehenden rechtlichen und politischen Möglichkeiten zu nutzen, um die geplante Trassenführung auf den bestehenden Masten zu verhindern und der Führung einer solchen HGÜ-Hybrid-Leitung erst dann zuzustimmen, wenn deren Ungefährlichkeit für die menschliche Gesundheit nachgewiesen ist.

Begründung:

Bereits im Jahr 2007 begründete die RWE TSO GmbH die Notwendigkeit eines Hochspannungs- Stromnetz-Ausbaus wie folgt:
Zur Bewältigung der überregionalen Energietransportaufgaben betreibt die RWE Transportnetz Strom GmbH (RWE TSO) ein 380-/220-kV-Hochspannungsnetz mit einer räumlichen Ausdehnung von Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen im Norden über Hessen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland bis nach Baden-Württemberg und Bayern im

Süden der Bundesrepublik Deutschland. Das Hochspannungsnetz der RWE TSO ist Bestandteil des westeuropäischen Verbundsystems. Das Verbundsystem ermöglicht es, den Energieversorgungsunternehmen der teilnehmenden Staaten bei eigenen Kraftwerksausfällen Leistungsreserven anderer Energieversorger in Anspruch zu nehmen oder selbst Reserven für das Verbundnetz bereitzuhalten.

Ferner dient es dem europäischen Stromhandel.
Die Transportaufgaben des Hochspannungsnetzes werden durch zunehmende Stromhandelstransite und durch geplante zusätzliche Stromeinspeisungen von derzeit im
Bau und in Planung befindlichen konventionellen Kraftwerken noch erheblich zunehmen.Auch durch die stetige Steigerung der Stromerzeugung aus Windkraft (v. a. in Norddeutschland) zeichnet sich eine weitere deutliche Zunahme der Stromtransportmengen innerhalb des Hochspannungsnetzes der RWE TSO ab. Um die zukünftigen Aufgaben des erheblich steigenden

 

überregionalen Stromtransportes auch weiterhin erfüllen zu können, muss das bestehende Hochspannungsnetz daher ausgebaut und modernisiert werden.
Eine Erdverlegung der geplanten 380-kV-Freileitungsanbindung der UA Kelsterbach ist im unmittelbaren Nahbereich der geplanten Flughafenerweiterung vorgesehen, ...

Eine Fortsetzung der Erdverlegung der 380-kV-Leitung scheidet als Alternative zur gewählten Freileitungsausführung insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen aus.

(Vorlage Nr. 146/2007 an die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Hofheim a.Ts. vom 22. November 2007)

Zwischenzeitlich wird der Netzausbau mit der Energiewende begründet und zusätzlich zu der Wechselstrom- eine Gleichstromleitung als HGÜ (Höchstspannungsgleichstrom-Übertragung)-Leitung geplant. Diese soll aus wirtschaftlichen Gründen oder wie es offiziell heißt als „Pilotprojekt“ (§ 2 Abs. 2 Bundesbedarfsplangesetz) ebenfalls als Freileitung und zwar auf den vorhandenen Masten der 380- kV-Wechselstromleitung Koblenz-Kelsterbach ausgeführt werden.

(Die im Bundesbedarfsplan mit „B“ gekennzeichneten Vorhaben können als Pilotprojekte für eine verlustarme Übertragung hoher Leistungen über große Entfernungen nach § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe a des Energiewirtschaftsgesetzes errichtet und betrieben werden.)

Unabhängig von der Frage der Notwendigkeit einer solchen Leitung zwischen Osterath im Kohlerevier und dem AKW-Standort Philippsburg, ist diese sog. „Ultranet“-Leitung aus nachfolgenden Gründen abzulehnen:

Ultranet wäre die bislang weltweit einzige Höchstspannungs-Hybrid-Leitung, die komplett als Freileitung durch bewohnte Gebiete verlaufen würde. Studien zu gesundheitlichen Gefahren durch

  • elektromagnetisch Felder

  • ionisierende Wolken

  • Lärmbelästigung durch Dauerbrummen

    gibt es bislang weder für HGÜ-Leitungen allein, noch für die Wechselwirkungen mit Höchstspannungs-Wechselstrom auf Hybrid-Leitungen. Das Bundesamt für Strahlenschutz hat zwar ein Forschungsprogramm dazu vorgestellt, doch werden dessen Ergebnisse – so die Finanzierung gesichert ist – erst in drei bis fünf Jahren vorliegen, also zu einem Zeitpunkt, zu dem das Projekt Ultranet bereits verwirklicht sein soll.
    Hinzu kommt, dass für Neubauten von HGÜ-Leitungen nach dem Bundesbedarfsplangesetz (§ 3 Abs. 4) zwar Mindestabstände von 400 Metern zur Wohnbebauung gelten, die vorhandene Freileitung aber bekanntlich teilweise über der oder erheblich näher als mit 400 m Abstand zur Wohnbebauung verläuft.

    Aus den genannten Gründen ist es nicht hinnehmbar, dass eine im Hinblick auf Gesundheitsschutz nicht ausreichend erforschte Technik zum Einsatz kommt und somit mögliche Gesundheits- gefährdungen aus wirtschaftlichen Gründen billigend in Kauf genommen werden.